Rückschnitt von Hecken und Sträuchern an öffentlichen Verkehrsflächen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeinde Tutzing möchte Sie bitten, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz).

Oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht.
Bitte bedenken Sie, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar, die die Gemeinde Tutzing als zuständige Stelle für Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen kann.

Der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss hat deshalb am 28.06.2017 beschlossen, dass zukünftig der Rückschnitt aller Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze notfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird.

An öffentlichen Verkehrsflächen müssen sog. Lichtraumprofile eingehalten werden: Das bedeutet, dass an Gehwegen eine lichte Höhe von 2,50 m, entlang einer Straße eine Höhe von 4,50 m von Bepflanzung freizuhalten ist. Überhängende Äste und Zweige sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Weitere Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser i.d.R. vom 01. März – 30. September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Für Ausnahmen  und weitere Informationen siehe auch das Informationsblatt des Landratsamtes Starnberg zur Gehölzpflege,

Bitte achten Sie bereits beim Anpflanzen auf folgende Grundregeln, gerade um später schädigende Schnitte vermeiden zu können:

Ausschnitt aus der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministerium der Justiz „Rund um die Gartengrenze“, Stand Dez. 2016, S. 14/15

Grenzabstände von Pflanzen – einige Grundregeln:

  • Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (außerdem Weinstöcke und Hopfenstöcke). Andere Pflanzen (z. B. Sonnenblumen), insbesondere Stauden (z. B. Rittersporn), brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten.
  • Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als 2 Meter, so muss es auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.
  • Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze.
    Er wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.
  • Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.

In einigen Fällen gelten Sonderregelungen (z. B. an Grenzen zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück oder zu einem Waldgrundstück oder für Anpflanzungen aus der Zeit vor 1900). Auf Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen, sind die oben erwähnten Grenzabstandsregeln nicht anzuwenden; das gilt auch für Bepflanzungen, die Schutzcharakter haben (z. B. zum Schutz von Abhängen oder Böschungen). „Anpflanzungen im Umfeld öffentlicher Straßen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z. B. durch Sichtbehinderung) beeinträchtigen können.“

Die Gemeinde Tutzing bedankt sich für Ihre Mithilfe.

Weitere Informationen

Sitzungsinfos und Infos zu den Gremien finden sie hier