Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge aller Art, insbesondere Plakate oder Zettel nur an den öffentlichen Anschlagtafeln der Gemeinde angebracht werden. Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) erlässt die Gemeinde Tutzing folgende Verordnung. Die Gemeinde Tutzing am Starnberger See stellt in ihrem Gemeindegebiet Anschlagtafeln für kostenloses Plakatieren zur Verfügung. Die Grundlagen sind in der Verordnung geregelt, zudem sind beim Plakatieren im Interesse aller Nutzer gewisse Regeln und “Hinweise” zu beachten