Die Gemeinde Tutzing will im Bewusstsein ihrer gesetzlichen Verpflichtung und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durch die nachfolgenden planerischen und gestalterischen Regelungen das Ortsbild erhalten und verbessern. Sie erlässt daher gemäß §§ 2 – 4 und §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 91 der BayBO und Art. 23 der GO folgenden Bebauungsplan als Satzung.
Der Schutz der landschaftlichen Vorzüge des Gemeindegebietes, der Erhalt der ortstypischen Bachläufe und Grünzüge sowie die Integration neuer notwendiger Einrichtungen, wie z. B. Tiefgaragen, Satellitenempfangsanlagen, in das harmonisch gewachsene Ortsbild sind Hauptanforderungen an die Tutzinger Bausatzung.
Die Gemeinde Tutzing erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 BBauG vom 23.6.60 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.70 (BGBl. I S. 805) und des Art. 23. der GO für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14.12.70 (GVBl. 1971 S. 13) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.71 (GVBl. S. 251) folgende mit Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 18.5.76 Nr. 40.1 sonst.8/72-wor-kal, genehmigte Satzung.
Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayBO.