Erstattung von Mehrwertsteuer bei Wasserversorgungsbeiträgen Wichtig! Bei den folgenden Ausführungen geht es nicht um die jährlichen Gebührenbescheide, sondern um Einmalbeiträge! Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes ist der Wasseranschluss zwingender Bestandteil der Wasserlieferung und hätte deshalb in den vergangenen Jahren nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Trinkwasser in Höhe von 7 % besteuert werden dürfen. Bisher wurden aber auf Anweisung der Finanzverwaltung diese Leistungen regelmäßig mit dem Steuersatz von 16 % bzw. 19 % veranlagt. Gleiches gilt für die Herstellungsbeiträge. Die zwischen den Jahren 2000 bis 2009 erlassenen Bescheide sind allesamt bestandskräftig geworden. Die Gemeinden sind nicht gezwungen, diese Bescheid aufzugreifen. Die Gemeinde Tutzing hat jedoch entschieden, grundsätzlich eine Änderung der Bescheide vorzunehmen und die Bürger so zu entlasten. Dazu ist ein Antrag erforderlich. Das Antragsformular finden Sie als pdf-Dokument am Ende dieser Seite. Auf entsprechenden Antrag wird für Bescheide, in denen der Regelsteuersatz ausgewiesen wurde, der Mehrwertsteuersatz nachträglich angepasst und zuviel gezahlte Mehrwertsteuer erstattet. Kunden, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder der Rechnungsstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, erhalten grundsätzlich keine Erstattung, da bei diesen die Umsatzsteuer lediglich ein durchlaufender Posten ist. Es gilt jedoch eine Bagatellgrenze von 10,00 €; darunter liegende Beträge werden nicht erstattet.
Das Antragsverfahren ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Danach besteht endgültige Rechtssicherheit über die Höhe der Beträge.
Informationen erhalten Sie in unserem Rathaus bei Herrn Neubauer, Tel. 08158 2502-33. |